Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
VO-ID211573§ 3 Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit
Erfordert die gebührenpflichtige Amtshandlung ein Tätigwerden der zuständigen Behörde außerhalb der Dienstzeit, wird die sonst übliche Gebühr in doppelter Höhe erhoben.