Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
VO-ID211573§ 4 Amtshandlungen in Zusammenhang mit Schiffsuntersuchungen
Findet eine Untersuchung oder Probefahrt eines Fahrzeuges auf Antrag des Berechtigten nicht am festgelegten Untersuchungsplatz der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission statt oder kann eine Untersuchung wegen ihrer Art oder wegen der Abmessungen oder des Zustandes des Fahrzeuges oder aus anderen von den zuständigen Behörden nicht zu vertretenden Gründen, nicht am festgelegten Untersuchungsplatz durchgeführt werden, so hat der Antragsteller auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen und Mehrkosten zu tragen.