Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

VO-ID211573

§ 5 Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung folgende Stundensätze zugrunde zu legen: für Beamte und Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen des höheren Dienstes 81 Euro, des gehobenen Dienstes 64 Euro, des mittleren Dienstes 51 Euro, des einfachen Dienstes 40 Euro.

§ 4 § 6