Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

VO-ID211573

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 4. März 1997

Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer

Anlage

(zu § 1)

Gebührenverzeichnis

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

1.

Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse nach § 9 der Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV)

20 bis 100

2.

Prüfung des Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 LSchiffV

30

3.

Abnahme der theoretischen Prüfung nach § 13 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 oder 2 LSchiffV

a) für die Kategorien B, C und E mit Antriebsmaschine

200

b) für die Kategorien A und E ohne Antriebsmaschine und F

150

4.

Abnahme der praktischen Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 13 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 oder 2 LSchiffV für die

Kategorie A

Kategorie B

Kategorie C

Kategorien E und F

80

100

100

80

5.

Wiederholungsprüfungen nach § 13 LSchiffV

75 Prozent der festgesetzten Gebühr nach Tarifstelle 3

oder 4

6.

Erweiterungsprüfung von Kategorie A nach B oder C nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder 2 LSchiffV

75 Prozent der festgesetzten Gebühr nach Tarifstelle 3

oder 4

7.

Ausstellung des Führerscheines nach § 14 Absatz 3 LSchiffV

30

8.

Ausstellung einer Zweitausfertigung des Führerscheines nach § 14 Absatz 6 LSchiffV

30

9.

Eintragung der weiteren Tauglichkeit in den Führerschein nach § 14 Absatz 4 LSchiffV

20

10.

Eintragung von Auflagen und Fristen in den Führerschein nach § 14 Absatz 5 LSchiffV

15

11.

Feststellung des Betriebsgeräusches nach § 22 LSchiffV mit Ausstellung einer Lärmprüfbescheinigung durch Messung des Vorbeifahrtpegels oder des Schallleistungspegels

nach Zeitaufwand

12.

Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme für Motoren mit Gemischschmierung nach § 25 LSchiffV

50 bis 100

13.

Erteilung eines Kennzeichens für Kleinfahrzeuge nach § 34 LSchiffV einschließlich Ausstellung eines Ausweises

30

14.

Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises für ein Kennzeichen nach § 34 LSchiffV

15

15.

Ausstellung eines Schifferdienstbuches nach § 39 Absatz 2 LSchiffV

30

16.

Eintragung einer Qualifikation in das Schifferdienstbuch

20

17.

Prüfung des Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen für eine technische Zulassung nach § 40 Absatz 4 LSchiffV

50

18.

Durchführung einer Erstuntersuchung nach § 40 Absatz 6 LSchiffV

55 bis 550

19.

Ausstellung eines Zulassungszeugnisses oder einer Zweitschrift nach § 40 Absatz 9 LSchiffV

30

20.

Änderungen der Zulassung aufgrund von Tatsachen nach § 29 LSchiffV

20

21.

Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit

anderer Zulassungen nach § 40 Absatz 11 LSchiffV

nach Zeitaufwand

22.

Durchführung einer Nachuntersuchung nach § 41 Absatz 1 LSchiffV

100 bis 750

23.

Durchführung einer Sonderuntersuchung nach wesentlichen Veränderungen nach § 41 Absatz 3 LSchiffV

100 bis 750

24.

Untersuchung von Amts wegen nach § 41 Absatz 4 LSchiffV

100 bis 500

25.

Beschränkungen oder Verbot der Verwendung des Fahrzeuges nach § 42 Absatz 1 LSchiffV

10 bis 100

26.

Anordnungen vorübergehender Art aufgrund eines Antrages, als Bescheinigung nach § 56 LSchiffV

50 bis 100

27.

Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Transport gefährlicher Güter nach § 60 LSchiffV

30 bis 300

28.

Ausstellung eines Ölkontrollbuches nach § 65 Absatz 2 LSchiffV

10

29.

Entscheidung über die Genehmigung von Wasserskistrecken nach § 68 Absatz 1 LSchiffV

nach Zeitaufwand

30.

Entscheidung über die Genehmigung von erlaubnispflichtigen Veranstaltungen nach § 76 Absatz 1 LSchiffV

50 bis 300

31.

Entscheidung über die Genehmigung von weiteren Ausnahmen von der LSchiffV und anderen geltenden Vorschriften über Schifffahrtsangelegenheiten nach § 86 Absatz 1 LSchiffV

60 bis 500

32.

Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung für Trainingsbegleitboote nach § 86 Absatz 3 LSchiffV

30 bis 100

33.

Entscheidung über die Genehmigung der Schifffahrt auf der Lausitzer Neiße nach § 86 Absatz 5 LSchiffV

30 bis 500

34.

Entscheidung über die Genehmigung des erstmaligen Einrichtens und Betreibens einer Fähre nach § 48 Absatz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

100 bis 500

35.

Erteilung oder Neuerteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Fähre nach § 48 Absatz 2 BbgWG

100 bis 200

36.

Für unter die Tarifstellen 1. bis 35. nicht aufgeführte Amtshandlungen je angefangene Bearbeitungsstunde

nach Zeitaufwand

§ 5