Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
VO-ID211573§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 4. März 1997
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle
Gegenstand
Gebühr in Euro
1.
Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse nach § 9 der Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV)
20 bis 100
2.
Prüfung des Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 LSchiffV
30
3.
Abnahme der theoretischen Prüfung nach § 13 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 oder 2 LSchiffV
a) für die Kategorien B, C und E mit Antriebsmaschine
200
b) für die Kategorien A und E ohne Antriebsmaschine und F
150
4.
Abnahme der praktischen Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 13 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 oder 2 LSchiffV für die
Kategorie A
Kategorie B
Kategorie C
Kategorien E und F
80
100
100
80
5.
Wiederholungsprüfungen nach § 13 LSchiffV
75 Prozent der festgesetzten Gebühr nach Tarifstelle 3
oder 4
6.
Erweiterungsprüfung von Kategorie A nach B oder C nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder 2 LSchiffV
75 Prozent der festgesetzten Gebühr nach Tarifstelle 3
oder 4
7.
Ausstellung des Führerscheines nach § 14 Absatz 3 LSchiffV
30
8.
Ausstellung einer Zweitausfertigung des Führerscheines nach § 14 Absatz 6 LSchiffV
30
9.
Eintragung der weiteren Tauglichkeit in den Führerschein nach § 14 Absatz 4 LSchiffV
20
10.
Eintragung von Auflagen und Fristen in den Führerschein nach § 14 Absatz 5 LSchiffV
15
11.
Feststellung des Betriebsgeräusches nach § 22 LSchiffV mit Ausstellung einer Lärmprüfbescheinigung durch Messung des Vorbeifahrtpegels oder des Schallleistungspegels
nach Zeitaufwand
12.
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme für Motoren mit Gemischschmierung nach § 25 LSchiffV
50 bis 100
13.
Erteilung eines Kennzeichens für Kleinfahrzeuge nach § 34 LSchiffV einschließlich Ausstellung eines Ausweises
30
14.
Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises für ein Kennzeichen nach § 34 LSchiffV
15
15.
Ausstellung eines Schifferdienstbuches nach § 39 Absatz 2 LSchiffV
30
16.
Eintragung einer Qualifikation in das Schifferdienstbuch
20
17.
Prüfung des Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen für eine technische Zulassung nach § 40 Absatz 4 LSchiffV
50
18.
Durchführung einer Erstuntersuchung nach § 40 Absatz 6 LSchiffV
55 bis 550
19.
Ausstellung eines Zulassungszeugnisses oder einer Zweitschrift nach § 40 Absatz 9 LSchiffV
30
20.
Änderungen der Zulassung aufgrund von Tatsachen nach § 29 LSchiffV
20
21.
Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit
anderer Zulassungen nach § 40 Absatz 11 LSchiffV
nach Zeitaufwand
22.
Durchführung einer Nachuntersuchung nach § 41 Absatz 1 LSchiffV
100 bis 750
23.
Durchführung einer Sonderuntersuchung nach wesentlichen Veränderungen nach § 41 Absatz 3 LSchiffV
100 bis 750
24.
Untersuchung von Amts wegen nach § 41 Absatz 4 LSchiffV
100 bis 500
25.
Beschränkungen oder Verbot der Verwendung des Fahrzeuges nach § 42 Absatz 1 LSchiffV
10 bis 100
26.
Anordnungen vorübergehender Art aufgrund eines Antrages, als Bescheinigung nach § 56 LSchiffV
50 bis 100
27.
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Transport gefährlicher Güter nach § 60 LSchiffV
30 bis 300
28.
Ausstellung eines Ölkontrollbuches nach § 65 Absatz 2 LSchiffV
10
29.
Entscheidung über die Genehmigung von Wasserskistrecken nach § 68 Absatz 1 LSchiffV
nach Zeitaufwand
30.
Entscheidung über die Genehmigung von erlaubnispflichtigen Veranstaltungen nach § 76 Absatz 1 LSchiffV
50 bis 300
31.
Entscheidung über die Genehmigung von weiteren Ausnahmen von der LSchiffV und anderen geltenden Vorschriften über Schifffahrtsangelegenheiten nach § 86 Absatz 1 LSchiffV
60 bis 500
32.
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung für Trainingsbegleitboote nach § 86 Absatz 3 LSchiffV
30 bis 100
33.
Entscheidung über die Genehmigung der Schifffahrt auf der Lausitzer Neiße nach § 86 Absatz 5 LSchiffV
30 bis 500
34.
Entscheidung über die Genehmigung des erstmaligen Einrichtens und Betreibens einer Fähre nach § 48 Absatz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
100 bis 500
35.
Erteilung oder Neuerteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Fähre nach § 48 Absatz 2 BbgWG
100 bis 200
36.
Für unter die Tarifstellen 1. bis 35. nicht aufgeführte Amtshandlungen je angefangene Bearbeitungsstunde
nach Zeitaufwand