Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
VO-ID211614§ 5 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen.
(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muß durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem Oberbergamt des Landes Brandenburg anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom Oberbergamt des Landes Brandenburg als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Berufung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.
(3) Das Oberbergamt des Landes Brandenburg kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde im Sinne der Absätze 1 und 2 verfügen, wenn der Unternehmer diese Personen in einer vom Oberbergamt des Landes Brandenburg festzulegenden Frist entsprechend ausbilden läßt.
(4) Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Das Oberbergamt des Landes Brandenburg kann im Einzelfall zulassen, daß anstelle eines Sicherheitsingenieurs eine Person berufen werden darf, die zur Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden Aufgaben über die entsprechende Fachkunde verfügt.