Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn)

VO-ID211673

§ 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Für § 3 VO-ID211673 liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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§ 2