Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn)

VO-ID211673

§ 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage

Gebührentarif

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr Euro

1.

Wohnberechtigungsbescheinigungen, Selbstbenutzungsgenehmigung

und andere Einkommensbescheinigungen

Entscheidung über einen Antrag auf

1.1

Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 27 des

Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), auch in Verbindung mit § 5 des

Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) und § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen

Belegungsbindungsgesetzes (BelBindG) oder einer Wohnberechtigungsbescheinigung

nach § 6 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im

Kohlenbergbau

15,-

1.2

Genehmigung zur Selbstbenutzung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG,

auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG

15,-

1.3

Ausstellung einer sonstigen Einkommensbescheinigung

15,-

2.

Freistellung von Bindungen

Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung nach § 30 WoFG,

auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 WoBindG oder § 4 Abs. 1 BelBindG

und Freistellungen nach § 22 Abs. 3 WoBindG, je Wohnung

25,- bis 100,-

3.

Zweckentfremdung

3.1

Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung

nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoFG, auch in

Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG oder § 4 Abs. 1 BelBindG, je

Wohnung

50,- bis 500,-

3.2

Entscheidung über die Genehmigung eines

Wiederholungsantrages

50 v. H. des Erstbescheides nach der Tarifstelle 3.1

3.3

Nachträgliche Entscheidung bei einer nicht genehmigten

Zweckentfremdung

150 v. H. der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 3.1

bis 3.2

3.4

Anordnung von Nutzungsgeboten nach § 27 Abs. 6 WoFG oder § 4

Abs. 8 Satz 1 WoBindG, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BelBindG, je

Wohnung

25,- bis 100,-

3.5

Anordnung einer Wiederherstellung der Eignung für Wohnzwecke nach den

§§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 7 Satz 5 WoFG, auch in Verbindung mit § 7

Abs. 3 WoBindG und § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung

50,- bis 200,-

4.

Rechtsbehelfe

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie

zurückgewiesen werden -

Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen

2,50 bis 500,-

gegen Kostenentscheidungen

2,50 bis 100,

§ 2