Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn)
VO-ID211673§ 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage
Gebührentarif
Tarifstelle
Gegenstand
Gebühr Euro
1.
Wohnberechtigungsbescheinigungen, Selbstbenutzungsgenehmigung
und andere Einkommensbescheinigungen
Entscheidung über einen Antrag auf
1.1
Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 27 des
Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), auch in Verbindung mit § 5 des
Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) und § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen
Belegungsbindungsgesetzes (BelBindG) oder einer Wohnberechtigungsbescheinigung
nach § 6 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im
Kohlenbergbau
15,-
1.2
Genehmigung zur Selbstbenutzung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG,
auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG
15,-
1.3
Ausstellung einer sonstigen Einkommensbescheinigung
15,-
2.
Freistellung von Bindungen
Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung nach § 30 WoFG,
auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 WoBindG oder § 4 Abs. 1 BelBindG
und Freistellungen nach § 22 Abs. 3 WoBindG, je Wohnung
25,- bis 100,-
3.
Zweckentfremdung
3.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung
nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoFG, auch in
Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG oder § 4 Abs. 1 BelBindG, je
Wohnung
50,- bis 500,-
3.2
Entscheidung über die Genehmigung eines
Wiederholungsantrages
50 v. H. des Erstbescheides nach der Tarifstelle 3.1
3.3
Nachträgliche Entscheidung bei einer nicht genehmigten
Zweckentfremdung
150 v. H. der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 3.1
bis 3.2
3.4
Anordnung von Nutzungsgeboten nach § 27 Abs. 6 WoFG oder § 4
Abs. 8 Satz 1 WoBindG, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BelBindG, je
Wohnung
25,- bis 100,-
3.5
Anordnung einer Wiederherstellung der Eignung für Wohnzwecke nach den
§§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 7 Satz 5 WoFG, auch in Verbindung mit § 7
Abs. 3 WoBindG und § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung
50,- bis 200,-
4.
Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie
zurückgewiesen werden -
Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
2,50 bis 500,-
gegen Kostenentscheidungen
2,50 bis 100,