Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“

VO-ID211693

§ 1

Zuständige Stelle für die Durchführung der

Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur

Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte

Menschen“ gemäß § 1 der Verordnung über die

Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der

Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur

Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte

Menschen“ ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

§ 2