Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“
VO-ID211693§ 1
Zuständige Stelle für die Durchführung der
Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur
Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte
Menschen“ gemäß § 1 der Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der
Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur
Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte
Menschen“ ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.