Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“

VO-ID211693

§ 2

Zuständige Behörde für die Berufung der

Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den Abschluss

„Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in

Werkstätten für behinderte Menschen“ gemäß § 56

Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist das Landesamt für Soziales und

Versorgung.

§ 1 § 3