Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“
VO-ID211693§ 2
Zuständige Behörde für die Berufung der
Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den Abschluss
„Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in
Werkstätten für behinderte Menschen“ gemäß § 56
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist das Landesamt für Soziales und
Versorgung.