Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten
VO-ID211755§ 4 Auswertung
Zu allen gemäß § 2 erhobenen jagdstatistischen Daten ist durch den Datenspeicher Jagd eine Auswertung zu erstellen. Diese ist innerhalb von vier Wochen nach den in § 3 genannten Terminen an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie das Landesforstamt zu übergeben. Die unteren Jagdbehörden, die Ämter für Forstwirtschaft sowie die Bundesforstämter erhalten die Auswertung für ihr Territorium zum gleichen Termin. Auf Anforderung wird den unteren Jagdbehörden, den Ämtern für Forstwirtschaft und den Bundesforstämtern eine Gesamtauswertung des Landes zugeleitet.