Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
VO-ID211757§ 6 Grundpfandrechtsbriefe
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand
Bergwerkseigentum ist.