Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

VO-ID211757

§ 6 Grundpfandrechtsbriefe

Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und

Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand

Bergwerkseigentum ist.

§ 5 § 7