Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg (Bbg BKAusV)

VO-ID211783

§ 1 Braunkohlenausschuß

(1) Als Träger der Braunkohlen- und Sanierungsplanung

wird der Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg

(Braunkohlenausschuß) mit Sitz in Cottbus gebildet.

(2) Die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der von

der Braunkohlen- und Sanierungsplanung berührten Landkreise und

kreisfreien Städte bestimmen aus ihrer Mitte Vertreter als

stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach folgendem

Schlüssel:

Landkreis Dahme-Spreewald

Landkreis Elbe-Elster

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Landkreis Oder-Spree

Landkreis Spree-Neiße

Kreisfreie Stadt Cottbus

Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)

1 Mitglied

1 Mitglied

5 Mitglieder

1 Mitglied

5 Mitglieder

3 Mitglieder

1 Mitglied.

(3) Nachfolgend aufgeführte Körperschaften und

Organisationen können je einen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied in

den Braunkohlenausschuß entsenden:

Industrie- und Handelskammer Cottbus

Handwerkskammer Cottbus

Bauernverband Brandenburg

Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V.

Evangelische Kirche zu Berlin und Brandenburg

Domowina

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband

Brandenburg e.V.

Naturschutzbund Deutschlands, Landesverband Brandenburg e.V.

Grüne Liga e.V., Cottbus

Förderverein Kulturlandschaft Niederlausitz e. V.

IG Bergbau und Energie, Bezirksleitung Lausitz

Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Berlin-Brandenburg

Die genannten Körperschaften und Organisationen benennen

ihren Vertreter und geben diesen der Geschäftsstelle des

Braunkohlenausschusses bekannt.

(4) Je ein Vertreter des Oberbergamtes, des Landesumweltamtes,

des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Landesamtes

für Verkehr und Straßenwesen, des Landesamtes für

Denkmalpflege, des Landesmuseums für Ur- und Frühgeschichte, des

Amtes für Agrarordnung Luckau, des Landesforstamtes Brandenburg, der

Regionalen Planungsgemeinschaften Lausitz-Spreewald und Oderland-Spree, des

Arbeitsamtes Cottbus, der braunkohlefördernden Unternehmen und der im

Braunkohlenbergbau tätigen Sanierungsgesellschaften nehmen mit beratender

Stimme an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.

(5) Mit beratender Stimme nehmen ebenfalls die Landräte

der im Braunkohlenausschuß vertretenen Landkreise nach Absatz 2 oder ihre

Vertreter im Amt und die Oberbürgermeister der im

Braunkohlenausschuß vertretenen kreisfreien Städte nach Absatz 2

oder deren Vertreter im Amt an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil,

wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und

Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.

(6) Die Leiter der Arbeitskreise gemäß § 3

Abs. 5 nehmen, sofern sie nicht bereits Mitglieder des Braunkohlenausschusses

sind, an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(7) Für den Freistaat Sachsen wird dem Regionalen

Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien eine beratende Stimme im

Braunkohlenausschuß eingeräumt. Weitergehende Regelungen können

durch einen Staatsvertrag zwischen den Ländern getroffen werden.

§ 2