Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg (Bbg BKAusV)
VO-ID211783§ 1 Braunkohlenausschuß
(1) Als Träger der Braunkohlen- und Sanierungsplanung
wird der Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg
(Braunkohlenausschuß) mit Sitz in Cottbus gebildet.
(2) Die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der von
der Braunkohlen- und Sanierungsplanung berührten Landkreise und
kreisfreien Städte bestimmen aus ihrer Mitte Vertreter als
stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach folgendem
Schlüssel:
Landkreis Dahme-Spreewald
Landkreis Elbe-Elster
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Landkreis Oder-Spree
Landkreis Spree-Neiße
Kreisfreie Stadt Cottbus
Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
1 Mitglied
1 Mitglied
5 Mitglieder
1 Mitglied
5 Mitglieder
3 Mitglieder
1 Mitglied.
(3) Nachfolgend aufgeführte Körperschaften und
Organisationen können je einen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied in
den Braunkohlenausschuß entsenden:
Industrie- und Handelskammer Cottbus
Handwerkskammer Cottbus
Bauernverband Brandenburg
Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V.
Evangelische Kirche zu Berlin und Brandenburg
Domowina
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband
Brandenburg e.V.
Naturschutzbund Deutschlands, Landesverband Brandenburg e.V.
Grüne Liga e.V., Cottbus
Förderverein Kulturlandschaft Niederlausitz e. V.
IG Bergbau und Energie, Bezirksleitung Lausitz
Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Berlin-Brandenburg
Die genannten Körperschaften und Organisationen benennen
ihren Vertreter und geben diesen der Geschäftsstelle des
Braunkohlenausschusses bekannt.
(4) Je ein Vertreter des Oberbergamtes, des Landesumweltamtes,
des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Landesamtes
für Verkehr und Straßenwesen, des Landesamtes für
Denkmalpflege, des Landesmuseums für Ur- und Frühgeschichte, des
Amtes für Agrarordnung Luckau, des Landesforstamtes Brandenburg, der
Regionalen Planungsgemeinschaften Lausitz-Spreewald und Oderland-Spree, des
Arbeitsamtes Cottbus, der braunkohlefördernden Unternehmen und der im
Braunkohlenbergbau tätigen Sanierungsgesellschaften nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.
(5) Mit beratender Stimme nehmen ebenfalls die Landräte
der im Braunkohlenausschuß vertretenen Landkreise nach Absatz 2 oder ihre
Vertreter im Amt und die Oberbürgermeister der im
Braunkohlenausschuß vertretenen kreisfreien Städte nach Absatz 2
oder deren Vertreter im Amt an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil,
wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und
Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.
(6) Die Leiter der Arbeitskreise gemäß § 3
Abs. 5 nehmen, sofern sie nicht bereits Mitglieder des Braunkohlenausschusses
sind, an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(7) Für den Freistaat Sachsen wird dem Regionalen
Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien eine beratende Stimme im
Braunkohlenausschuß eingeräumt. Weitergehende Regelungen können
durch einen Staatsvertrag zwischen den Ländern getroffen werden.