Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg (Bbg BKAusV)
VO-ID211783§ 3 Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsführung des Braunkohlenausschusses
(1) Der Braunkohlenausschuß wählt für die
Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter
Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des
Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und zwei
Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses muß ein
Mitglied nach § 1 Abs. 2 sein.
(3) Der Braunkohlenausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(4) Der Braunkohlenausschuß tritt so oft zusammen, wie
es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der
Vorsitzende beruft die Sitzung des Braunkohlenausschusses unter Bekanntgabe der
Tagesordnung ein. Der Braunkohlenausschuß ist unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es
verlangen.
(5) Zur Unterstützung des Braunkohlenausschusses bei der
Erarbeitung, Änderung und Ergänzung der Braunkohlen- und
Sanierungspläne kann der Braunkohlenausschuß Arbeitskreise bilden.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(6) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten
durch Beschluß des Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden.
(7) Die Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses mit
Sitz in Cottbus untersteht dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Raumordnung des Landes Brandenburg.