Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg (Bbg BKAusV)

VO-ID211783

§ 2 Mitglied im Braunkohlenausschuß

(1) Zum stimmberechtigten Mitglied des Braunkohlenausschusses

kann nicht gewählt oder bestellt werden, wer

Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen

Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die

Braunkohlen- und Sanierungsplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil

bringen kann;

Beamter oder Angestellter der Landesplanungsbehörden ist.

Grundsätzlich sollte ein stimmberechtigtes Mitglied nicht

bei einem Braunkohlebergbauunternehmen gegen Entgelt beschäftigt sein.

(2) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden für

die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Landkreise und

kreisfreien Städte gewählt oder bestellt. Die Mitglieder üben

ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder bestellt sind,

bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder bestellten Mitglieder weiter

aus. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl

oder Bestellung des Mitgliedes entfallen sind. Dies gilt ebenfalls, wenn

Neuwahlen oder Wiederholungswahlen in der jeweiligen Gebietskörperschaft

oder im gesamten Wahlgebiet stattfinden.

(3) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind

ehrenamtlich tätig.

(4) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind

verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und

ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten

Überzeugung zu handeln. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

§ 1 § 3