Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg (Bbg BKAusV)
VO-ID211783§ 2 Mitglied im Braunkohlenausschuß
(1) Zum stimmberechtigten Mitglied des Braunkohlenausschusses
kann nicht gewählt oder bestellt werden, wer
Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen
Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die
Braunkohlen- und Sanierungsplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
bringen kann;
Beamter oder Angestellter der Landesplanungsbehörden ist.
Grundsätzlich sollte ein stimmberechtigtes Mitglied nicht
bei einem Braunkohlebergbauunternehmen gegen Entgelt beschäftigt sein.
(2) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden für
die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Landkreise und
kreisfreien Städte gewählt oder bestellt. Die Mitglieder üben
ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder bestellt sind,
bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder bestellten Mitglieder weiter
aus. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl
oder Bestellung des Mitgliedes entfallen sind. Dies gilt ebenfalls, wenn
Neuwahlen oder Wiederholungswahlen in der jeweiligen Gebietskörperschaft
oder im gesamten Wahlgebiet stattfinden.
(3) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind
ehrenamtlich tätig.
(4) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind
verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und
ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten
Überzeugung zu handeln. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.