Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ferbitzer Bruch“

VO-ID211894

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

die natürlichen Wasserverhältnisse sollen, wo immer möglich, erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden, um die naturnahe Vegetation und die Lebensräume, besonders die gefährdeter Arten, zu erhalten und zu fördern;

nach Möglichkeit sollen Weideland und Hutungen mit nicht mehr als 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar beweidet werden;

auf einen Umbruch von Grünland soll nach Möglichkeit verzichtet werden;

Mineraldünger und Gülle sollen möglichst nicht ausgebracht werden.

§ 4 § 6