Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ferbitzer Bruch“
VO-ID211894§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:
die natürlichen Wasserverhältnisse sollen, wo immer möglich, erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden, um die naturnahe Vegetation und die Lebensräume, besonders die gefährdeter Arten, zu erhalten und zu fördern;
nach Möglichkeit sollen Weideland und Hutungen mit nicht mehr als 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar beweidet werden;
auf einen Umbruch von Grünland soll nach Möglichkeit verzichtet werden;
Mineraldünger und Gülle sollen möglichst nicht ausgebracht werden.