Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ferbitzer Bruch“
VO-ID211894§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 sind:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirt-schaftliche Nutzung mit der Maßgabe, daß die Nutzung kahlschlagslos erfolgt;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni ausschließlich vom Ansitz erfolgt,
jagdliche Einrichtungen auf das notwendige Maß zu beschränken und in das Landschaftsbild einzupassen sind,
Kanzeln und Ansitzleitern in den auf den Karten schwarz schraffierten Gebieten im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde errichtet werden,
die Jagd auf Wasservögel verboten ist,
keine Jagdhunde für die Wasserarbeit abgerichtet und geprüft werden,
Drück- und Treibjagden nur in der Zeit vom 15. November bis zum 31. Januar erfolgen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.