Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schönerlinder Teiche“

VO-ID211901

§ 5 Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können

Auf den gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung auf der topographischen Karte und den Flurkarten mit einer ununterbrochenen T-Linie abgegrenzten Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes (entspricht einer maximal 200 Meter breiten Zone um das Naturschutzgebiet auf landwirtschaftlich genutzten Flächen) gelten, mit Ausnahme der Phosphat-Kali-Erhaltungsdüngung, die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18 und 20 dieser Verordnung.

§ 4 § 6