Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete

VO-ID211918

§ 4

(1) Die forstliche Nutzung und Pflege ist für jedes in der Anlage genannte Naturschutzgebiet vom zuständigen Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb in Verbindung mit dem Institut für Landesforschung und Naturschutz Halle und den einschlägigen wissenschaftlichen Instituten durch eine forstliche und landeskulturelle Behandlungsrichtlinie (Pflegeplan) zu regeln. Darin sind nach Aufnahme des waldbiologischen und des forstwirtschaftlich bedingten Gebietszustandes und unter Berücksichtigung der jeweils besonderen wissenschaftlichen Aufgabenstellung alle Maßnahmen festzulegen, die zur Pflege des Gebietes und zur Sicherung der in ihm erzielten Arbeitsergebnisse erforderlich sind.

(2) Die Behandlungsrichtlinien bedürfen der Bestätigung durch das Institut für Forsteinrichtung und Standortserkundung sowie durch den zuständigen Rat des Bezirkes. Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, und sind für alle Wirtschaftsmaßnahmen rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage. Sie werden beim Institut für Landesforschung und Naturschutz, beim zuständigen Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb und beim zuständigen Rat des Bezirkes, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, hinterlegt:

(3) Bis zur Vereinbarung endgültiger Behandlungsrichtlinien gelten für die Behandlung der Naturschutzgebiete die Pflegehinweise, die der einstweiligen Sicherung (§ 7 des Gesetzes) zugrunde liegen.

§ 3 § 5