Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Werbiger Heide“
VO-ID211930§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 20 Hektar. Es umfasst die nichteingerichteten Flächen (Nichtholzbodenflächen) der Forstabteilungen
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der Oberförsterei Dippmannsdorf, Revier Briesen.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Luftbildkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Ausgabe 1995) und einem Ausschnitt der Revierkarte 7.05 Briesen Bl. 1 (1) mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.