Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Werbiger Heide“

VO-ID211930

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensstätte seltener und in ihrem Bestand bedrohter Vegetationseinheiten offener Landschaftsbereiche wie trockener Sandheiden mit Zwergsträuchern (Calluna) und Silbergrasfluren;

die Erhaltung als Bestandteil des regionalen Biotopverbundes zu den Heideflächen der benachbarten Militärübungsplätze Altengrabow und Lehnin;

die Erhaltung als Lebensraum seltener und gefährdeter Tierarten und Tierartengemeinschaften, insbesondere von Fledermaus-, Vogel-, Spinnen-, Insekten- und Reptilienarten;

die Erhaltung eines für die besondere Eigenart der Landschaft des "Hohen Fläming" bedeutsamen Offenlandbereiches.

§ 2 § 4