Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Werbiger Heide“

VO-ID211930

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

Hunde frei laufen zu lassen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereit zu halten;

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Trockenrasen oder Heiden umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;

Schmutzwasser, Gülle, mineralischen Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;

Pflanzenschutzmittel jeder Art, insbesondere Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozidprodukte, anzuwenden;

Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;

Kirrungen, Wildwiesen und Wildäcker anzulegen.

§ 3 § 5