Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“

VO-ID211962

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund

179 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Nuthe-Urstromtal

Holbeck

1, 2, 3, 4.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage

beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im

Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie

eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung

ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage

beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Das Naturschutzgebiet ist in Zone 1 mit 87 Hektar und Zone 2 mit 92 Hektar

eingeteilt. In den Zonen sind unterschiedliche Beschränkungen der Nutzung

festgesetzt. Die Zone 1 umfasst folgendes Flurstück:

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstück

Nuthe-Urstromtal

Holbeck

3

7.

Die Grenze der Zone 1 ist in die Kartenskizze, die topografische Karte und

die Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den

Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft,

Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming,

untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten

kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3