Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“
VO-ID211962§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund
179 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde
Gemarkung
Flur
Nuthe-Urstromtal
Holbeck
1, 2, 3, 4.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage
beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im
Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung
ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage
beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
Das Naturschutzgebiet ist in Zone 1 mit 87 Hektar und Zone 2 mit 92 Hektar
eingeteilt. In den Zonen sind unterschiedliche Beschränkungen der Nutzung
festgesetzt. Die Zone 1 umfasst folgendes Flurstück:
Gemeinde
Gemarkung
Flur
Flurstück
Nuthe-Urstromtal
Holbeck
3
7.
Die Grenze der Zone 1 ist in die Kartenskizze, die topografische Karte und
die Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den
Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming,
untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten
kostenlos eingesehen werden.