Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“
VO-ID211962§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes „Stärtchen und
Freibusch“ als naturnahe Waldformation, die einen weitgehend der
potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Ausschnitt des Baruther
Urstromtales darstellt, ist
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender
Pflanzenarten, darunter einiger nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise
Königsfarn (Osmunda regalis), Leberblümchen (Hepatica nobilis) oder
Wasserfeder (Hottonia palustris);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise
Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender
Tierarten, darunter einiger nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Vogelarten,
beispielsweise Kranich (Grus grus), Turteltaube (Streptopelia turtur) und
Wendehals (Jynx torquilla);
die Erhaltung der Waldgesellschaften wegen ihrer Seltenheit und besonderen
Eigenart als typische Waldformation für das Baruther Urstromtal;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des
überregionalen Biotopverbundes innerhalb des Baruther Urstromtales und
dabei insbesondere zwischen den Gebieten Zarth im Westen und Schöbendorfer
Busch sowie Glashütte-Mochheide im Osten.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung:
von mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald und altem
bodensauren Eichenwald auf Sandebenen mit Quercus robur als Lebensraumtypen
nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie
97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) -
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior als
prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
der Population des Eichenbocks (Cerambyx cerdo) als Tierart nach Anhang II
der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für
Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen
Lebensräume;
der Population des Eremiten (Osmoderma eremita) als prioritäre
Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich
ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung
wichtigen Lebensräume.