Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“

VO-ID211962

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes „Stärtchen und

Freibusch“ als naturnahe Waldformation, die einen weitgehend der

potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Ausschnitt des Baruther

Urstromtales darstellt, ist

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender

Pflanzenarten, darunter einiger nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des

Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise

Königsfarn (Osmunda regalis), Leberblümchen (Hepatica nobilis) oder

Wasserfeder (Hottonia palustris);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise

Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender

Tierarten, darunter einiger nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des

Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Vogelarten,

beispielsweise Kranich (Grus grus), Turteltaube (Streptopelia turtur) und

Wendehals (Jynx torquilla);

die Erhaltung der Waldgesellschaften wegen ihrer Seltenheit und besonderen

Eigenart als typische Waldformation für das Baruther Urstromtal;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des

überregionalen Biotopverbundes innerhalb des Baruther Urstromtales und

dabei insbesondere zwischen den Gebieten Zarth im Westen und Schöbendorfer

Busch sowie Glashütte-Mochheide im Osten.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung:

von mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald und altem

bodensauren Eichenwald auf Sandebenen mit Quercus robur als Lebensraumtypen

nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung

der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und

Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie

97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) -

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

von Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior als

prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

der Population des Eichenbocks (Cerambyx cerdo) als Tierart nach Anhang II

der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für

Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen

Lebensräume;

der Population des Eremiten (Osmoderma eremita) als prioritäre

Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich

ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung

wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4