Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lienewitz-Caputher Seen- und Feuchtgebietskette“

VO-ID211963

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Waldgesellschaften erhalten werden,

Kahlhiebe nur bis 0,5 Hektar zulässig sind,

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,

stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so eingesetzt oder ausgestattet werden, dass das Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei auf dem Caputher See, dem Großen und dem Kleinen Lienewitzsee mit der Maßgabe, dass

das Angeln vom Boot aus nur mit Booten ohne eigene Triebkraft zulässig ist,

zum Ufer und zu Röhrichtbeständen im Bereich der in der Übersichtskarte gekennzeichneten Uferschutzzonen wasserseitig ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten ist,

das Einfahren in Schwimmblattbestände mit Ausnahme der Zufahrt zu den Bootsstegen des Anglervereins am Großen Lienewitzsee unzulässig ist,

das Angeln vom Ufer aus nur an den in der Übersichtskarte gekennzeichneten Bereichen gestattet ist,

das Betreten von Verlandungsbereichen und Röhrichten unzulässig ist,

§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines Jahres innerhalb der in der Übersichtskarte gekennzeichneten Bereiche die Ausübung der Jagd ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

bb) die Jagd auf Wasserwild ausschließlich vom 15. November bis 15. Januar gestattet ist,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope,

die Ausbildung von Hunden mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni und vom 1. Oktober bis zum 15. November jeden Jahres innerhalb der in der Übersichtskarte gekennzeichneten Bereiche unzulässig ist.

Unzulässig bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern;

das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6