Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Landiner Haussee“

VO-ID211967

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder zu verändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen, Senken zu verfüllen oder Aufschüttungen vorzunehmen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;

mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

zu baden;

Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen, ausgenommen hiervon bleibt auf dem Haussee die Benutzung von nicht mehr als fünf Angelkähnen oder Ruderbooten gleichzeitig; Liegeplätze sind ausschließlich in dem in der Übersichtskarte gekennzeichneten Bereich für die Angelnutzung zulässig. Die Boote sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu registrieren und einheitlich zu kennzeichnen;

Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

Hunde frei laufen zu lassen;

Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, in andere Weise die Gewässer entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Schmutzwässer, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlämme auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern, die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;

Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;

Fische oder Wasservögel zu füttern;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Pflanzenschutzmittel aller Art anzuwenden;

Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 3 § 5