Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radeberge“

VO-ID212002

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Forstreinbestände sowie Waldbestockungen mit nicht standortheimischen Baumarten sollen langfristig als naturnahe, standortgerechte Waldbestockungen entwickelt werden;

die Alteichenbestände und solitären Altbäume sollen durch geeignete waldbauliche Maßnahmen, wie eine stufenweise Umlichtung, erhalten werden;

der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden;

in Zone 1 soll im Anschluss an die in § 5 zugelassene Strukturdurchforstung zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung eine Zäunung von Teilflächen erfolgen.

§ 6 § 8