Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radeberge“
VO-ID212002§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Forstreinbestände sowie Waldbestockungen mit nicht standortheimischen Baumarten sollen langfristig als naturnahe, standortgerechte Waldbestockungen entwickelt werden;
die Alteichenbestände und solitären Altbäume sollen durch geeignete waldbauliche Maßnahmen, wie eine stufenweise Umlichtung, erhalten werden;
der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden;
in Zone 1 soll im Anschluss an die in § 5 zugelassene Strukturdurchforstung zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung eine Zäunung von Teilflächen erfolgen.