Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“

VO-ID212010

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 5 526 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Kotzen

Kotzen

2;

Kotzen

Kriele

4, 5;

Märkisch Luch

Barnewitz

2, 3, 8;

Märkisch Luch

Buschow

1, 7;

Märkisch Luch

Garlitz

1, 2, 3, 8, 9;

Märkisch Luch

Möthlow

3, 4, 6;

Nennhausen

Buckow

1, 2, 3;

Nennhausen

Damme

2, 3, 4;

Nennhausen

Liepe

1, 2, 3, 4, 5, 6;

Nennhausen

Mützlitz

1, 2, 3, 6;

Nennhausen

Nennhausen

1, 2, 9.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt. Die in § 4 Abs. 2 Nr. 12 und 13 benannten Flächen sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25 000, die dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist, dargestellt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Havelländisches Luch‘“, Maßstab 1 : 25 000, in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Havelländisches Luch ‘“ (Blatt 1 bis 5), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Havelländisches Luch‘“ (Blatt 1 bis 35) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 25. Mai 2004 unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit 2 475 Hektar, davon Zone 1a mit 1 919 Hektar und Zone 1b mit 556 Hektar, eine Zone 2 mit 1 115 Hektar und eine Zone 3 mit 1 935 Hektar mit unterschiedlicher Beschränkung der Nutzung festgesetzt. Die Grenzen der Zonen sind in der Übersichtskarte und den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3