Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“

VO-ID212010

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach den §§ 5 bis 9 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

zu baden oder zu tauchen; hiervon ausgenommen sind die im Kartenausschnitt der Anlage 3 und in den Flurkarten gekennzeichneten Flächen des „ersten Lieper Torfstiches“ mit den Flurstücken Gemeinde Möthlow, Flur 3, Flurstücke 2 und 3;

Eisflächen zu betreten oder zu befahren; hiervon ausgenommen sind die im Kartenausschnitt der Anlage 3 und in den Flurkarten gekennzeichneten Flächen der Gemeinde Garlitz, Flur 2, Flurstücke 1 bis 3, 5 bis 11, 16/5 bis 16/7;

Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;

Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

Hunde frei laufen zu lassen;

Fische oder Wasservögel zu füttern;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Luftfahrzeuge innerhalb des Gebietes zu starten oder mit ihnen zu landen; eine Überfliegung oder Überfahrung ist nur in einer Höhe von mindestens 600 Metern zulässig;

Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;

in den Zonen 1 und 2 Pflanzenschutzmittel anzuwenden;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

sonstige Abfälle im Sinne des Kreiswirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder zu entsorgen.

§ 3 § 5