Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“

VO-ID212010

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben neben den Freistellungen der §§ 6 bis 9:

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres, sofern eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist; alle sonstigen Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen und Maßnahmen außerhalb des genannten Zeitraums erfolgen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die Unterhaltung der Gewässer gemäß §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes sowie die Wasserregulierung mit der Maßgabe, dass

Grundräumungen und Krautungen nur manuell oder mittels Räumkorb vorgenommen werden,

Grundräumungen nur abschnittsweise vorgenommen werden,

in den Zonen 1 und 2 Grundräumungen und Krautungen von Gräben nur zwischen dem 31. Juli und dem 28. Februar eines jeden Jahres gestattet sind;

die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. Juli eines jeden Jahres;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen sowie Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;

Vergrämungsmaßnahmen zum Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor erheblichen Beeinträchtigungen durch Vögel nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz. Die Fachbehörde für Naturschutz kann die Maßnahmen innerhalb einer Frist von einer Woche untersagen, wenn der Schutzzweck durch die Maßnahme beeinträchtigt wird.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6