Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rietzer See“

VO-ID212019

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 128 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Kloster Lehnin

Trechwitz

1, 2, 9, 10;

Kloster Lehnin

Netzen

1, 2, 7;

Kloster Lehnin

Prützke

2, 3;

Kloster Lehnin

Rietz

2, 3;

Groß Kreutz (Havel)

Schenkenberg

1, 8.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Rietzer See‘“ (Blatt 1 bis 2), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Rietzer See‘“ (Blatt 1 bis 14) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 53) versehen und vom Siegelverwahrer am 30. August 2004 unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind zwei Zonen mit weitergehenden Nutzungsbeschränkungen festgesetzt.

Zone 1 ist ein Kernbereich im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, der der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Zone 1 umfasst rund 90 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Kloster Lehnin

Trechwitz

1, 2;

Kloster Lehnin

Netzen

1, 7;

Groß Kreutz (Havel)

Schenkenberg

8.

In Zone 2 gelten ergänzende, über die Maßgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b hinausgehende, Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung. Die Zone 2 umfasst rund 82 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Kloster Lehnin

Trechwitz

9, 10;

Kloster Lehnin

Netzen

1;

Kloster Lehnin

Prützke

3;

Kloster Lehnin

Rietz

2;

Groß Kreutz (Havel)

Schenkenberg

1.

Die Grenzen der Zonen sind in der Kartenskizze und in den Karten gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3