Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Randowhänge bei Schmölln“
VO-ID212023§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 158 Hektar. Es umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Randowtal
Schmölln
5, 7;
Randowtal
Schwaneberg
3, 4.
Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Randowhänge bei Schmölln‘ “ (Blatt 1 bis 2) im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Randowhänge bei Schmölln‘“ (Blatt 1 bis 4) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 32) versehen und von der Siegelverwahrerin am 25. Oktober 2004 unterschrieben worden.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.