Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes im Amt Seelow Land für den Neubau der B 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen
VO-ID212058§ 2
(1) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an
dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentliche
wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende
Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach §
9a Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes zugelassen werden, wenn
überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über
Ausnahmen entscheidet als untere Straßenbaubehörde das
Brandenburgische Straßenbauamt Frankfurt (Oder).
(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise
vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 des
Bundesfernstraßengesetzes). Zuwiderhandlungen können
gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und § 23 Abs. 2 des
Bundesfernstraßengesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.