Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes im Amt Seelow Land für den Neubau der B 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen

VO-ID212058

§ 2

(1) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an

dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentliche

wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende

Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach §

9a Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes zugelassen werden, wenn

überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über

Ausnahmen entscheidet als untere Straßenbaubehörde das

Brandenburgische Straßenbauamt Frankfurt (Oder).

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise

vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind,

Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten

Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 des

Bundesfernstraßengesetzes). Zuwiderhandlungen können

gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und § 23 Abs. 2 des

Bundesfernstraßengesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

§ 1 § 3