Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"

VO-ID212194

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 105 Hektar. Es

umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Gülitz-Reetz

Gülitz

5, 6;

Gülitz-Reetz

Wüsten-Vahrnow

2

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des

Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die

betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2

beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser

Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie

eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3

Nr. 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000

ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den

Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den laufenden

Nummern 1 bis 3 aufgeführten Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim

Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während

der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3