Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"
VO-ID212194§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 105 Hektar. Es
umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Gülitz-Reetz
Gülitz
5, 6;
Gülitz-Reetz
Wüsten-Vahrnow
2
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des
Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die
betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2
beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser
Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3
Nr. 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000
ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den
Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den laufenden
Nummern 1 bis 3 aufgeführten Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim
Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während
der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.