Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"

VO-ID212194

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des im Mecklenburg-Brandenburgischen Platten- und

Hügelland gelegenen Naturschutzgebietes, das durch nahezu geschlossene

Laubwaldbestände und zahlreiche Kleingewässer, die durch Abbau von

oberflächennahen Braunkohlevorkommen entstanden sind, geprägt ist,

ist

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender

Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gewässer und ihrer Ufer für

Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichte und Großseggenriede sowie

verschiedener naturnaher Waldgesellschaften, wie zum Beispiel der

Walzenseggen-Erlenbruchwald;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender

Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des

Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere

Wasserfeder (Hottonia palustris), Großes Zweiblatt (Listera ovata) und

Keulen-Bärlapp (Lycopodium clavatum);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise

Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender

Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des

Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten,

insbesondere Waldeidechse (Lacerta vivipara), Zauneidechse (Lacerta agilis),

Laubfrosch (Hyla arborea), Moorfrosch (Rana arvalis), Laufkäfer (Carabus

arvensis, Carabus hortensis), Kleiner Feuerfalter (Lycaena phlaeas),

Kaisermantel (Argynnis paphia), Kleiner Perlmuttfalter (Argynnis lathonia) und

Große Königslibelle (Anax imperator);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des

regionalen Biotopverbundes zwischen der Schlatbachniederung und dem

Gewässersystem der Stepenitz.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft

Prignitz-Stepenitz“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion

als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG,

insbesondere Kranich (Grus grus), Ortholan (Emberiza hortulana), Rotmilan

(Milvus milvus), Mittelspecht (Dendrocopus medius) und Schwarzspecht (Dryocopus

martius) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,

als Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für

regelmäßig auftretende Zugvogelarten wie die Waldschnepfe (Scolopax

rusticola);

des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Gülitzer

Kohlegruben“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen

von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des

Magnopotamions und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit

Quercus robur (Stiel-Eiche) als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse

(„natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der

Richtlinie 92/43/EWG),

von Birken-Moorwald und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa

(Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) als

prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne

des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 2 § 4