Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"
VO-ID212194§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des im Mecklenburg-Brandenburgischen Platten- und
Hügelland gelegenen Naturschutzgebietes, das durch nahezu geschlossene
Laubwaldbestände und zahlreiche Kleingewässer, die durch Abbau von
oberflächennahen Braunkohlevorkommen entstanden sind, geprägt ist,
ist
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender
Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gewässer und ihrer Ufer für
Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichte und Großseggenriede sowie
verschiedener naturnaher Waldgesellschaften, wie zum Beispiel der
Walzenseggen-Erlenbruchwald;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender
Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere
Wasserfeder (Hottonia palustris), Großes Zweiblatt (Listera ovata) und
Keulen-Bärlapp (Lycopodium clavatum);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise
Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender
Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten,
insbesondere Waldeidechse (Lacerta vivipara), Zauneidechse (Lacerta agilis),
Laubfrosch (Hyla arborea), Moorfrosch (Rana arvalis), Laufkäfer (Carabus
arvensis, Carabus hortensis), Kleiner Feuerfalter (Lycaena phlaeas),
Kaisermantel (Argynnis paphia), Kleiner Perlmuttfalter (Argynnis lathonia) und
Große Königslibelle (Anax imperator);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des
regionalen Biotopverbundes zwischen der Schlatbachniederung und dem
Gewässersystem der Stepenitz.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft
Prignitz-Stepenitz“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion
als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG,
insbesondere Kranich (Grus grus), Ortholan (Emberiza hortulana), Rotmilan
(Milvus milvus), Mittelspecht (Dendrocopus medius) und Schwarzspecht (Dryocopus
martius) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
als Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für
regelmäßig auftretende Zugvogelarten wie die Waldschnepfe (Scolopax
rusticola);
des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Gülitzer
Kohlegruben“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen
von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des
Magnopotamions und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit
Quercus robur (Stiel-Eiche) als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
(„natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der
Richtlinie 92/43/EWG),
von Birken-Moorwald und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa
(Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) als
prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne
des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).