Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"

VO-ID212194

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem

Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet,

seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören,

beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn

dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie

Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder

anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten

aufzustellen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu

versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu

ändern;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder

eine Brandgefahr herbeizuführen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten

Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem

Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6

des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu

warten oder zu pflegen;

Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste

Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

Hunde frei laufen zu lassen;

Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang

hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu

verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu

beeinträchtigen;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel

Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und

Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen

Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und

Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu

fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,

Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen

oder zu zerstören;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen

abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu

beschädigen oder zu vernichten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen

oder neu anzusäen.

§ 3 § 5