Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schwedt-Springallee
VO-ID212212§ 7 Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung
Die Verbote des § 5 Nr. 10, 11 und 12 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.