Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 10 Abstimmung

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit

gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den

Ausschlag.

(2) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht

des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

§ 9 § 11