Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 9 Persönliches Erscheinen
(1) Ordnet die vorsitzende Person das persönliche Erscheinen der
Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie
einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens
in der Ladung hinzuweisen.
(2) Ordnungsgelder nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der geschäftsführenden
Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden
Beträge verbleiben der geschäftsführenden Industrie- und
Handelskammer.