Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 11 Niederschrift

(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll

Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der

Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das

Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein

Schriftführer zugezogen werden.

(2) Die Verhandlungsniederschrift ist von der vorsitzenden Person und,

sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu

unterzeichnen.

§ 10 § 12