Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 11 Niederschrift
(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll
Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der
Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das
Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein
Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist von der vorsitzenden Person und,
sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu
unterzeichnen.