Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 12 Anwendung zivilprozessualer Vorschriften

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme

des Antrages sowie über die Zustellung von Amts wegen gelten

sinngemäß.

§ 11 § 13