Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 12 Anwendung zivilprozessualer Vorschriften
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme
des Antrages sowie über die Zustellung von Amts wegen gelten
sinngemäß.