Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 13 Entschädigung
(1) Die vorsitzende Person und die beisitzenden Personen erhalten auf
Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige
Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 7 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die
geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden
Person und den beisitzenden Personen auf Antrag eine Entschädigung
für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung des § 16
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewähren.
(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der
vorsitzenden Person der Einigungsstelle eine Vergütung für ihre
Tätigkeit gewähren.
(3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle
erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der
geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine
Entschädigung (Zeugen) oder Vergütung (Sachverständige) nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.