Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 14 Kosten des Verfahrens
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren
nicht erhoben.
(2) Die nach § 13 entstandenen Auslagen werden von der vorsitzenden
Person festgestellt. Die geschäftsführende Industrie- und
Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien
über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben;
dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande
kommt.
(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten
Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem
Ermessen. Die ihr entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.
(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach
Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle
zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen) statt.
(6) Für die Beitreibung der festgelegten Auslagen gilt § 9 Abs. 2
Satz 1.