Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 14 Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren

nicht erhoben.

(2) Die nach § 13 entstandenen Auslagen werden von der vorsitzenden

Person festgestellt. Die geschäftsführende Industrie- und

Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.

(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien

über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben;

dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande

kommt.

(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten

Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem

Ermessen. Die ihr entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.

(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach

Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der

Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle

zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen) statt.

(6) Für die Beitreibung der festgelegten Auslagen gilt § 9 Abs. 2

Satz 1.

§ 13 § 15