Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 4 Vorsitzende Person
(1) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer ernennt
die vorsitzende Person und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von
zwei Kalenderjahren. Vor der Ernennung ist die im Bezirk der Einigungsstelle
tätige Handwerkskammer und die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. zu
hören. Im Falle einer gemeinsamen Einigungsstelle sind vor der Ernennung
auch die anderen Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,
für deren Bezirke die gemeinsame Einigungsstelle ganz oder teilweise
zuständig ist, und die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. zu
hören.
(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die
Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.