Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 4 Vorsitzende Person

(1) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer ernennt

die vorsitzende Person und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von

zwei Kalenderjahren. Vor der Ernennung ist die im Bezirk der Einigungsstelle

tätige Handwerkskammer und die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. zu

hören. Im Falle einer gemeinsamen Einigungsstelle sind vor der Ernennung

auch die anderen Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,

für deren Bezirke die gemeinsame Einigungsstelle ganz oder teilweise

zuständig ist, und die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. zu

hören.

(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die

Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 3 § 5