Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 5 Beisitzende Personen
(1) Die beisitzenden Personen sollen im Zuständigkeitsbereich der
Einigungsstelle tätige, sachverständige Unternehmer und Verbraucher
sein. Als Unternehmer gelten auch vertretungsberechtigte Mitglieder von
Gesellschaftsorganen, Prokuristen und Handelsbevollmächtigte. Wird die
Einigungsstelle von einem Verbraucher oder einer qualifizierten Einrichtung
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb angerufen, so ist sie mit Unternehmern und Verbrauchern als
beisitzende Personen in gleicher Anzahl zu besetzen. Soweit die Einigungsstelle
mit Verbrauchern als beisitzende Personen zu besetzen ist, sollen diese in
Verbraucherfragen erfahren sein und ihren Hauptwohnsitz im
Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle haben.
(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat im
Benehmen mit den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 beteiligten Kammern die
Liste der beisitzenden Personen rechtzeitig für das Kalenderjahr
aufzustellen. Sie hat dabei Vorschläge der ihr nicht angehörenden
Unternehmer des Zuständigkeitsbereiches der Einigungsstelle für die
Besetzung mit Unternehmern und die Vorschläge der Verbraucherzentrale
Brandenburg e. V. für die Besetzung mit Verbrauchern zu
berücksichtigen. Die Liste der beisitzenden Personen ist im
Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.