Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 5 Beisitzende Personen

(1) Die beisitzenden Personen sollen im Zuständigkeitsbereich der

Einigungsstelle tätige, sachverständige Unternehmer und Verbraucher

sein. Als Unternehmer gelten auch vertretungsberechtigte Mitglieder von

Gesellschaftsorganen, Prokuristen und Handelsbevollmächtigte. Wird die

Einigungsstelle von einem Verbraucher oder einer qualifizierten Einrichtung

gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb angerufen, so ist sie mit Unternehmern und Verbrauchern als

beisitzende Personen in gleicher Anzahl zu besetzen. Soweit die Einigungsstelle

mit Verbrauchern als beisitzende Personen zu besetzen ist, sollen diese in

Verbraucherfragen erfahren sein und ihren Hauptwohnsitz im

Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle haben.

(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat im

Benehmen mit den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 beteiligten Kammern die

Liste der beisitzenden Personen rechtzeitig für das Kalenderjahr

aufzustellen. Sie hat dabei Vorschläge der ihr nicht angehörenden

Unternehmer des Zuständigkeitsbereiches der Einigungsstelle für die

Besetzung mit Unternehmern und die Vorschläge der Verbraucherzentrale

Brandenburg e. V. für die Besetzung mit Verbrauchern zu

berücksichtigen. Die Liste der beisitzenden Personen ist im

Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 4 § 6