Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 6 Anträge

Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung

in mindestens drei Ausfertigungen unter Bezeichnung der Beweismittel und unter

Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke

einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

§ 5 § 7