Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 7 Einigungsverhandlung

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person kann

bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritter deren Anwesenheit

gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten

sinngemäß.

(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören.

Das Erscheinen vor der Einigungsstelle ist für diese Personen freiwillig.

Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist

nicht zulässig.

(3) Die vorsitzende Person kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung

von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht

machen.

§ 6 § 8