Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 7 Einigungsverhandlung
(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person kann
bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritter deren Anwesenheit
gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten
sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören.
Das Erscheinen vor der Einigungsstelle ist für diese Personen freiwillig.
Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist
nicht zulässig.
(3) Die vorsitzende Person kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung
von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht
machen.