Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 8 Ladungsfrist
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von der vorsitzenden
Person geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und kann von der
vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden.