Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 8 Ladungsfrist

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von der vorsitzenden

Person geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und kann von der

vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden.

§ 7 § 9