Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördliche Verordnung zur Unterschutzstellung des Denkmalbereichs „Jägervorstadt“ in Potsdam

VO-ID212254

§ 4 Inkrafttreten

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der

Verkündung in Kraft. Sie wird aufgehoben, sobald die Landeshauptstadt

Potsdam nach § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes eine

Denkmalbereichssatzung erlassen hat.

Potsdam, den 27. März 2007

Die Ministerin für Wissenschaft,

Forschung und Kultur

Prof. Dr. Johanna Wanka

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)

Wesentliche Gründe der Unterschutzstellung des

Denkmalbereichs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in

Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Brandenburgischen

Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG)

Die Jägervorstadt erfüllt als eine Mehrheit baulicher Anlagen mit

ihren Freiflächen die Voraussetzungen eines Denkmalbereichs im Sinne des

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG, da diese in ihrer Gesamterscheinung, Struktur

und Funktion ein hervorgehobenes Zeugnis der Siedlungsgeschichte, des

Städtebaus sowie der Garten- und Landschaftsgestaltung darstellt. Mit der

Jägervorstadt ist eine für die Potsdamer Vorstadtbildung in der

zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Bereich einzelner zunächst

vorhandener klassizistischer Villen des preußischen Adels oder

königlicher Bediensteter einzigartige städtebauliche und

architektonische Situation in gehobener Wohnlage entstanden und erhalten. Die

nördliche Vorstadt – zugleich wichtigste Erweiterung des Stadtraums

bis zur Gründerzeit – dokumentiert einerseits den Bauboom nach Erhalt

der französischen Kriegskontributionen und andererseits die planerische

Berücksichtigung des sensiblen Gebietes südlich des Grünzuges

Sanssouci-Neuer Garten und westlich des Schlossparks durch die Aufnahme der

sich einfügenden freiräumlichen Villenhaus-Bebauung in

stadtplanerisch ausgewogener Distanz zu den sich nördlich

anschließenden Kasernenanlagen (dem „Arbeitsplatz“ vieler in

dieser Vorstadt ansässigen Offiziere).

Weiterhin dokumentiert dieser Bereich auch den unauffälligen

Übergang der Formgebung von einer klassizistischen herrschaftlichen Villa

zum villenartigen Mehrfamilien-Wohnhaus unter Beibehaltung des

repräsentativen Erscheinungsbildes sowie der Gartenräume. Dies blieb

auch so, als der städtische, geschlossene Charakter der Häuserreihung

an der Jägerallee oder die Siedlungsbebauung in den 20er Jahren des 20.

Jahrhunderts in der Schlegelstraße begann.

In der Gesamtbetrachtung, insbesondere der wirkungsvollen Zuordnung der

Bebauungsabschnitte des Vorstadtbereichs, wird ein stadträumliches

Geflecht von Wohnnutzungen abgestufter gesellschaftlicher Relevanz

dokumentiert, das die Hintergründe der Entwicklung der Orts-, Sozial- und

Baugeschichte der Residenz-, Garnisons- und Beamtenstadt Potsdam unter

Einbeziehung der oberen Handwerkerschicht beleuchtet. Dieser

Entwicklungsprozess schließt auch die beginnende liberale

Bautätigkeit ein, wofür die „Kochschen Häuser“ stehen,

die im gewissen Sinne „standardisiert“ beplant wurden und die vor

allem ein Ausweis der „arrivierten“ Handwerkerschicht in dem Gebiet

sind.

Neben diesem sozialpolitischen und baugeschichtlichen Aspekt aus der Zeit

der königlichen Hofbaumeister und der frühen Kaiserzeit tritt somit

auch das städtebauliche Kriterium sowie der kulturgeschichtliche und

künstlerische Wert der Bebauung der gesamten Jägervorstadt als

Denkmalwert – nicht nur für die Stadt Potsdam – hervor. Von

außerordentlicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die an den

Schlosspark Sanssouci beziehungsweise an die historische Verkehrsverbindung von

Sanssouci zum Neuen Garten angrenzenden Gebiete, da ihre Bebauung die

Interessen des Königshauses direkt berührten und in den baulichen

Anlagen teilweise der direkte Eingriff des Königs in das Baugeschehen

Gestalt annimmt. Ein ebenso großer Bedeutungsgehalt ist der

Jägervorstadt dadurch gegeben, dass sie (von wenigen Ausnahmen

bürgerlicher Bauten am Brauhausberg abgesehen), den einzigen

stadtbildbegrenzenden Höhenzug in Potsdam besetzt, der nicht durch Bauten

des Hofes oder des Staates, sondern durch Architektur privater Bauherren

charakterisiert ist. Diese städtebauliche Gesamterscheinung ist nicht nur

innerhalb oder im engeren Grenzgebiet der Jägervorstadt mit den

benachbarten Stadtteilen, sondern als Charakteristikum von den umliegenden

Aussichtspunkten auf den Potsdam umgebenden Höhenzügen erkennbar.

Bei kreisfreien Städten kann die oberste Denkmalschutzbehörde

einen Denkmalbereich durch ordnungsbehördliche Verordnung gemäß

§ 4 Abs. 2 BbgDSchG unter Schutz stellen, wenn die kreisfreie Stadt keine

Denkmalbereichssatzung erlassen hat und eine Gefährdung der Substanz der

Anlagen des Denkmalbereichs oder ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion

oder sie prägenden sonstigen Bezugs zu besorgen ist. Die Landeshauptstadt

Potsdam hat trotz längerer Kenntnis darum, dass es sich bei der

Jägervorstadt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG um einen

Denkmalbereich handelt, bisher keine entsprechende Denkmalbereichssatzung

erlassen.

Der obersten Denkmalschutzbehörde liegen hinreichende

Anhaltspunkte darüber vor, dass für exponierte Grundstücke im

Denkmalbereich fortgeschrittene Bauplanungen (Genehmigungsplanung) mit

entsprechendem Baumassenzuwachs vorliegen, die alsbald zur Genehmigung bei der

zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt werden sollen.

Zudem sind bereits Baugenehmigungsverfahren bei der unteren

Bauaufsichtsbehörde anhängig, die Bauvorhaben mit nicht unerheblichem

Baumassenzuwachs oder Maßnahmen an den Denkmalbereich prägenden

baulichen Anlagen zum Gegenstand haben. Weiterhin stehen einzelne

Grundstücke mit den Denkmalbereich prägenden baulichen Anlagen zum

Verkauf. Der auf den bereits in der baulichen Planung befindlichen und auf den

zur Veräußerung vorgesehenen Grundstücken lastende Verwertungs-

beziehungsweise Veränderungsdruck lässt nach allgemeiner

Lebenserfahrung erwarten, dass auch Bauvorhaben von

Grundstückseigentümern forciert werden, die auf Grund ihres Umfangs

(Bebauungsdichte) und/oder der substanziellen Eingriffe zum Verlust von

Substanz der Anlagen des Denkmalbereichs oder zur Beeinträchtigung der

Gesamterscheinung und Struktur des Denkmalbereichs führen können.

Dieser gefahrdrohende Zustand für den Denkmalbereich lässt sich mit

dessen Unterschutzstellung abwenden, da die hierdurch im Rahmen des

räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung

begründete denkmalrechtliche Erlaubnispflichtigkeit von Maßnahmen

die Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes zur Erhaltung des

Denkmalbereichs angemessen sicherstellt.

§ 3