Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
VO-ID212286§ 3 Öffentliche Förderung von Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft
(1) Für jede
kommunale Beratungspersonalstelle ist ein pauschaler Festbetrag zu ermitteln,
der sich aus Personalkosten und Sachkosten zusammensetzt. § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend.
(2) Der
Personalkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 80 Prozent der
Personaldurchschnittskosten der Entgeltgruppe 9 beschränkt. § 2 Abs. 2 Satz 4
gilt entsprechend.
(3) Der
Sachkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 20 Prozent des nach Absatz 2
ermittelten Personalkostenanteils beschränkt.
(4) § 2 Abs. 4
gilt entsprechend.