Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

VO-ID212286

§ 3 Öffentliche Förderung von Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft

(1) Für jede

kommunale Beratungspersonalstelle ist ein pauschaler Festbetrag zu ermitteln,

der sich aus Personalkosten und Sachkosten zusammensetzt. § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt

entsprechend.

(2) Der

Personalkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 80 Prozent der

Personaldurchschnittskosten der Entgeltgruppe 9 beschränkt. § 2 Abs. 2 Satz 4

gilt entsprechend.

(3) Der

Sachkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 20 Prozent des nach Absatz 2

ermittelten Personalkostenanteils beschränkt.

(4) § 2 Abs. 4

gilt entsprechend.

§ 2 § 4