Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
VO-ID212286§ 4 Ermittlung des pauschalen Festbetrages
Die
Festbeträge nach den §§ 2 und 3 werden erstmals für das Förderjahr 2008 und
sodann regelmäßig mit Ablauf von drei Jahren auf der Grundlage der jeweils
geltenden Personaldurchschnittskosten für Beschäftigte ermittelt.