Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

VO-ID212286

§ 4 Ermittlung des pauschalen Festbetrages

Die

Festbeträge nach den §§ 2 und 3 werden erstmals für das Förderjahr 2008 und

sodann regelmäßig mit Ablauf von drei Jahren auf der Grundlage der jeweils

geltenden Personaldurchschnittskosten für Beschäftigte ermittelt.

§ 3 § 5